Die Vereinssatzung
des
ASV Friedrichshafen e.V.

ASV Friedrichshafen e.V
Unteröschstrasse 7
88046 Friedrichshafen
Telefon: 0049 (0)7541 371351
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 SATZUNG

§ 1

Der Angelsportverein Friedrichshafen e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in Friedrichshafen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts unter der Nummer VR 9 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Friedrichshafen.

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereines sind:

1.)   Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:

      a) Hege und Pflege des Fischbestandes im Bodensee und den Vereinsgewässern.

      b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand   und die Gewässer.

      c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammen   hängenden Fragen.

2.)   Förderung der Vereinsjugend

Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt den Mitgliedern Gelegenheit zum Angelsport zu bieten, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen, sportlichen Geist und Geselligkeit zu pflegen, seine Mitglieder zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten sowie sportliche Veranstaltungen durchzuführen.

§ 3

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, aktiv oder passiv und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet. Die Mitgliedschaft im Verein umfasst gleichzeitig die Mitgliedschaft in Verbänden, zu denen der Verein gehört.

§ 4

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Ausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Ausschuss abgelehnt werden. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied durch Unterschrift (Empfangsbescheinigung der Satzung) rechtsverbindlich der Satzung des Vereins und denen derjenigen Verbände, welchen der Verein selbst angehört. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1.)             an allen Versammlungen des Vereins teilzunehmen,

2.)             die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag sowie sonst festgesetzte
                         Beiträge fristgerecht zu entrichten,

3.)                          als aktives Mitglied eine Fangstatistik zu führen und diese zum Ende
         des Jahres ohne Namensnennung an den Vorstand abzugeben,

4.)             als Inhaber eines Bootsplatzes an seinem Anlegeplatz          Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

         Für fahrlässig entstandene Schäden haftet der Schuldige.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch:

    1.)   freiwilligen Austritt
     Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur schriftlich durch Mitteilung an den      Ausschuss erfolgen.

    2.)  Ausschluss
       
Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

    - ehrunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme   bekannt wird, dass es solche begangen hat.
- sich eines Fischereivergehens oder einer Übertretung schuldig gemacht hat, sowie   gegen fischereirechtliche Bestimmungen oder Interessen des Vereins wiederholt
  verstoßen oder Beihilfe geleistet hat.
- innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden   gegeben hat.
- trotz Mahnung oder hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen   Verpflichtungen im Rückstand ist.
- in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die   Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt   hat.

              Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ausschuss mit einfacher               Stimmenmehrheit der erschienenen Ausschussmitglieder.

§ 6

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das Recht zur Ausübung des Sportfischens an den Vereinsgewässern und zur Benutzung der Vereinseinrichtungen. Beim Ausscheiden aus dem Verein ist ein evtl. gewährter Bootsplatz zur freien Verfügung des Angelsportvereins unter Ausschluss jeglichen Rechtsweges an den ASV zurückzugeben. Der Ausschluss oder Austritt ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§7

Die Organe des Vereines sind:

              1.) die Hauptversammlung,

              2.) der Vorstand,

              3.) der Ausschuss.

§ 8

Die HAUPTVERSAMMLUNG findet in der Regel am 6. Januar (Dreikönigstag) statt.

1.)    Die Hauptversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung jedes einzelnen Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die schriftliche Einladung zur Hauptversammlung muss spätestens 30 Tage vorher erfolgen.

2.)    Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat zu enthalten:

     a)            den Jahresbericht des 1 . oder 2. Vorsitzenden,

     b)            den Kassenbericht des Kassierers,

     c)            den Bericht der Kassenprüfer,

     d)            die Entlastung des Kassierers,

     e)            die Bekanntgabe des Protokolls der vorjährigen Hauptversammlung durch                             den Schriftführer,

     f)             die Entlastung des Gesamtvorstandes,

     g)            die Wahl von 2 Kassenprüfern,

     h)            die Neuwahlen (3-Jahres-Turnus),

      i)            die Anhörung von Anträgen der einzelnen Mitglieder und
            Beschlussfassung.

3.)    Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung an den Vorstand gerichtet werden.

4.)    Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

5.)    Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden bei der Hauptversammlung         erforderlich. 

6.)    Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist         vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

7.)    Wird zur besseren Protokollführung ein Tonbandgerät verwendet, ist dies vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

8.)    Außerordentliche Hauptversammlung, sie muss stattfinden:

a)  wenn der Ausschuss die Einberufung einer solchen aus zwingenden Gründen für              notwendig erachtet,

b)  wenn die Einberufung einer solchen von 1/4 aller Mitglieder gefordert wird. Der Antrag hierzu ist von allen den fordernden Mitgliedern zu unterzeichnen.

9.)    Die Hauptversammlung beschließt die Höhe des Vereinsbeitrages.

§ 9

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern,

1.)              dem 1. Vorsitzenden,

2.)              dem 2. Vorsitzenden,

3.)              dem Schriftführer,

4.)              dem Kassierer,

5.)              dem 1. Beisitzer

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gemäß § 11 dieser Satzung gewählt, auf die Dauer von 3 Jahren.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10

Der Ausschuss besteht aus:

        1.)       dem 1. Vorsitzenden,

        2.)       dem 2. Vorsitzenden,

        3.)       dem Schriftführer,

        4.)       dem Kassierer,

        5.)       dem 1. Beisitzer und

        mindestens 6 weiteren Beisitzern.

Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand und der Ausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Ausschusses aus, so wird es durch Zuwahl innerhalb des Ausschusses ersetzt. Ein zurückgetretenes Ausschussmitglied kann erst zur nächsten Wahlperiode wieder kandidieren, wenn der gesamte Ausschuss neu gewählt wird.

§ 11

Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Die Hauptversammlung wählt die Vorstands- und Ausschussmitglieder auf 3 Jahre.

Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses wird durch einen Wahlausschuss geleitet. Die Tätigkeit des Wahlausschusses darf von niemanden behindert werden. Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus dem Wahlleiter und 4 Wahlhelfern. Mitglieder, die dem Wahlausschuss angehören, können nicht kandidieren. Wahlvorschläge können nur wahlberechtigte Mitglieder machen. Jedes Mitglied kann nur einen Wahlvorschlag durch seine Unterschrift unter Datumsangabe abgeben. Wahlvorschläge sollen bis zum 14. Kalendertag vor der Wahl schriftlich an den Wahlausschuss eingereicht werden. Sind bis zu diesem Termin keine schriftlichen Wahlvorschläge eingegangen, können solche bis zu Beginn der Hauptversammlung schriftlich nachgereicht werden. Bei der Wahl haben die 4 Wahlhelfer und der Wahlleiter unmittelbar nach jedem Wahlgang die Stimmen auszuzählen. Das Wahlergebnis ist nach der Auszählung sofort bekannt zu geben. Wenn ein Mitglied geheime Wahl vorschlägt, wird geheim gewählt. Bei geheimer Wahl hat der Wahlausschuss geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass die Stimmzettel unbeobachtet von den Wählern angekreuzt werden können. Vorbereitete Stimmzettel werden unmittelbar vor der Stimmabgabe nach der Anwesenheitsliste durch 2 Wahlhelfer ausgegeben. Andere, als die vorbereiteten Stimmzettel sind ungültig. Treten bei den Vorbereitungen zum Wahlgang unvorhergesehene Situationen auf, ist die Versammlung durch den Wahlleiter auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

§ 12

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat dafür zu sorgen, dass das Vereinsvermögen gewissenhaft und verantwortungsbewusst im Sinne des Vereinszweckes verwaltet wird.

1.)
Der 1. Vorsitzende führt und leitet den Verein nach bestem Können und Gewissen. Er hat sich laufend zu bemühen und dafür zu sorgen, dass alle Vereinsangelegenheiten satzungsgemäß erledigt werden. Seine vornehmste Aufgabe ist es den Verein kameradschaftlich zu führen und zu festigen. Enge Zusammenarbeit und eine sinnvolle Arbeitsteilung innerhalb des Vorstandes und des Ausschusses muss sein ständiges Streben sein. Der 1. Vorsitzende kann nur von Fall zu Fall durch einstimmigen Beschluss des Ausschusses ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhören des Ausschusses zu treffen. Auch bei Wiederholungen gleichgelagerter Fälle ist jeweils einstimmiger Beschluss des Ausschusses nötig, diese Ermächtigung erneut zu geben. Der 1. Vorsitzende soll persönlich an allen Sitzungen und Veranstaltungen teilnehmen, zu denen Delegationen oder Vertreter des Vorstandes entsandt werden.

2.)    
Der 2. Vorsitzende hat in engstem Kontakt mit dem 1. Vorsitzenden zusammen zu arbeiten und muss ständig bemüht sein, diesen zu entlasten. Scheidet während des Geschäftsjahres eines der Vorstandsmitglieder aus, so wird es durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung neu gewählt.

3.)
Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereines gemäß der Geschäftsordnung.

4.)
Der Kassierer führt die Geldgeschäfte des Vereines gemäß der Kassenordnung. Die Tätigkeit der einzelnen Ausschussmitglieder werden durch die Geschäftsordnung geregelt. Die Hauptversammlung wählt 2 Kassenprüfer auf 2 Jahre. Eine Kassenprüfung muss unmittelbar vor der Hauptversammlung erfolgen. Mindestens eine unvermutete Kassenprüfung ist während des Geschäftsjahres von den Kassenprüfern durchzuführen. Der Umfang der Kassenprüfung, sowie der Bericht der Kassenprüfer zur Hauptversammlung, ist in der Kassenordnung geregelt.

§ 13

Pachtungen und Erwerb von Fischwassern.

1.)
  Pachtungen oder Erwerb von Fischwassern, die nicht sämtlichen Mitgliedern zur Verfügung       stehen, dürfen die Kasse des Vereines auf längere Sicht nicht wesentlich belasten.

2.)  Den Mitgliedern, die ausschließlich die Bodensee-Sportfischerei betreiben, dürfen durch       Pachtungen oder Erwerb von Fischwassern keine Nachteile entstehen.

3.)  Die Durchführungen der Pachtungen und des Erwerbes von Fischwassern ist in der       Geschäftsordnung geregelt.

§ 14

Im Frühjahr und im Herbst des laufenden Jahres finden Mitgliederversammlungen statt. Die Einladungen hierzu erfolgen schriftlich und rechtzeitig vor den Versammlungsterminen. Die Tagesordnungen der Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Ausschusses festgelegt.

§ 15

Satzungsänderungen können vom Ausschuss oder von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beantragt werden. Für Satzungsänderungen sind 2/3 Mehrheit der Hauptversammlung notwendig.

§ 16

        
1.)    Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet dieser mit seinem Vermögen und                 Inventar.

2.)    Der Verein haftet nicht für Schäden,
die seinen Mitgliedern aus Unfällen, Diebstählen oder anderen Vorkommnissen, die ihnen auf dem Weg zum, von oder bei der Ausübung des Angelsportes oder irgendeiner freiwilligen oder auftragsverbundenen Tätigkeit für den Verein zustoßen, auch wenn sie sich im Auftrage des Vereines in vereinseigenen oder fremden Räumen aufhalten.

In außergewöhnlichen Härtefällen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

§ 17

Die Hauptversammlung kann den Verein auflösen. Die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder ist erforderlich; 2/3 Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen und Eigentum der Stadt Friedrichshafen zur weiteren Förderung des Angelsportes zu.

Diese Satzung, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom

6. Januar 1975

errichtet, ist sofort in Kraft getreten.

Der Vorstand:

Der 1. Vorsitzende:                     gez.: Werner Lüdke
Der 2. Vorsitzende:
                     gez.: Erich Sterk
Der Schriftführer:
                        gez.: Otto Späth
Der Kassierer:
                            gez.: Peter Foss
Der 1. Beisitzer:
                         gez.: Franz Glorer