Gewässerordnung

ASV Friedrichshafen e.V
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Bei Fragen wendet Euch bitte an unseren Gewässerwart Hans-Jürgen "Max" Rupp
 

GEWÄSSERORDNUNG
des
Angelsportvereins Friedrichshafen e.V.

Vorwort

1.         Verhalten am Wasser
2.
         Angelkarte und Fischereischein
3.
         Vereinsgewässer
4.
         Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen
5.
         Fangweisen, Fangzeiten, Geräte, Köder
6.
         Verkaufs - und Handelsverbot
7.
         Fischereiaufsicht
8.
         Fangverbote und Gewässersperrungen
9.
         Mindestmaße und Schonzeiten
10.
       Behandlung gefangener Fische
11.
       Uferbegehungsrecht
12.
       Fanglisten
13.
       Gewässerpflege
14.
       Hinweis auf Strafbestimmungen
15.
       Änderungen

Maßgebend für die Ausübung der Fischerei in Baden - Württemberg sind die  Bestimmungen des Fischereigesetzes für Baden - Württemberg (FischG) und die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Durchführung des Fischereigesetzes ( Landesfischereiverordnung - LFischV0 ).

Für den Bodensee gilt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO ) vom 13.02.1998.

Bei der Ausübung der Fischerei müssen auch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes beachtet werden.

Es gelten die jeweils aktuellen Fassungen der Rechtsvorschriften, über die sich der Inhaber einer Fischereierlaubnis selbst Kenntnis zu verschaffen hat.

Grundsatz

Der Mensch muss aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden schätzen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen
( § 1 des Tierschutzgesetzes ).

Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereirechtlichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier - und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaft und Lebensstätten, nicht mehr als unbedingt notwendig beeinträchtigt wird ( §13 FischG).

1.      Verhalten am Wasser

1.1      Die Zugehörigkeit zum ASV Friedrichshafen e.V. verpflichtet jeden Fischereiausübungsberechtigten (Angler), die Angelfischerei in fisch - und waidgerechter Weise durchzuführen.

1.2      Die Pflege des Fischbestandes und die Rücksichtnahme auf die mitbeteiligten Angler verpflichten jedes Mitglied, sich der übermäßigen Ausnutzung der Vereinsgewässer zu enthalten und den Fischfang maßvoll zu betreiben.

1.3      Es ist unbedingt erforderlich, dass jeder Angler auf die Umwelt am Wasser Rücksicht nimmt, und dass er seinen Angelplatz immer in sauberem Zustand verlässt, egal wie er ihn angetroffen hat. Das Wegwerfen von Abfällen oder gar toten Fischen ist verboten. Abfälle müssen zu Hause entsorgt werden.

1.4      Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz, auch dann nicht, wenn er diesen als Fangplatz hergerichtet oder angefüttert hat.

1.5      Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Angler nicht gestört werden. Insbesondere soll jeder Angler seinen Platz so wählen, dass seine ausgeworfenen Angeln nicht in die eines Mitanglers geraten können. Auch sollen an entsprechenden Plätzen die Angeln möglichst rechtwinklig zum Ufer ausgeworfen werden, um mehreren Anglern dort das Fischen zu ermöglichen. Fliegenfischer und Spinnangler müssen ihre Würfe in angemessener Entfernung von den Angelstellen anderer vornehmen. Beim Schleppfischen in den dafür freigegebenen Gewässern ist auf Uferangler und festliegende Bootsangler besondere Rücksicht zu nehmen. Am Bodensee ist der nach der "BodFischVO" vorgeschriebene Mindestabstand zu Geräten und Netzen der Berufsfischer zu beachten.

1.6      Bei Begegnungen am Wasser ist der Anglergruß und Beratung, ggf. Hilfestellung bei Neulingen selbstverständlich.

2.      Angelkarte und Fischereischein

2.1      Erlaubnisscheine für den Fischfang (Angelkarten) werden den Mitgliedern des Vereins gegen Zahlung der vom Ausschuss beschlossenen Gebühr erteilt. Die Angelerlaubnis für den Bodensee wird gegen Gebühr vom Staatlichen Forstamt Tettnang ausgegeben.

2.2      Die Ausgabe von Gastkarten an Nichtmitglieder ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Über die Ausgabe von Gastkarten entscheidet der Vorstand des Vereins.

2.3      Die Angelkarte berechtigt nur den Inhaber, auf dessen Namen sie lautet, zur Ausübung des Fischfangs in den näher bezeichneten Gewässerstrecken. Anderen Personen darf sie nicht überlassen werden. Die Angelkarte gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Jahresfischereischein. Beide sind bei Ausübung des Fischfangs stets mitzuführen.

2.4      Jugendliche von zehn bis fünfzehn Jahren, die im Besitz eines Fischereischeines und der Angelkarte sind, dürfen in den Vereinsgewässern - gleich den Erwachsenen - im Stillwasser mit zwei und im Fließwasser mit einer Rute fischen. Wer den Jugendfischereischein und die Angelkarte besitzt darf nur in Begleitung eines mindestens 18-jährigen Vereinsmitgliedes, dass einen gültigen Fischereischein besitzt, die Angelfischerei ausüben. Die Jugendleitung kann den Jugendlichen die Fischereierlaubnis auch zeitweise versagen.

2.5      Soweit für einzelne Gewässer eine Einschränkung der Angelkarten geboten ist, entscheidet der Ausschuss über die Erteilung der Fischereierlaubnis.

3.      Vereinsgewässer

Als Vereinsgewässer gelten alle in der Angelkarte näher bezeichneten Gewässerstrecken. Dazu zählt nicht der Bodensee als internationales Gewässer. Der Angelkarteninhaber ist verpflichtet, sich mit den Grenzen der Vereinsgewässer vertraut zu machen und dieselben zu beachten.

4.      Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen

4.1      Jeder Inhaber einer Angelkarte für unsere Vereinsgewässer und des Bodenseeerlaubnisscheins hat die Pflicht, sich mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei, den Bestimmungen über den Natur- und Tierschutz und den Vorschriften über die Fangstatistik vertraut zu machen und diese zu befolgen wie es die Satzung des Vereins vorschreibt.

4.2      Die in den Haupt- und Mitgliederversammlungen, in der Angelkarte oder mittels Rundschreiben bekannt gemachten , mit der Ausübung des Fischfangs zusammenhängenden Bestimmungen, sind gleichfalls zu beachten.

5.      Fangweisen, Fangzeiten, Geräte und Köder

5.1.     Fischerei mit Handangeln

5.1.1 Das Angelgerät darf höchstens eine Anbissstelle haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein muss. Jeder Fischer darf im Stillwasser mit zwei Ruten, und im Fließwasser mit einer Rute fischen. Die Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen. Die Verwendung des Zockers ist verboten. Der Fischfang ist erlaubt eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Der Aalfang kann bis 24 Uhr betrieben werden und während der mitteleuropäischen Sommerzeit bis ein Uhr (§2 LfischVO). Anbissstellen sind nicht nur Einfachhaken, sondern auch Systeme, Blinker, Spinner, Wobbler und dergleichen, die mehrere Einzel- oder Mehrfachhaken aufweisen können. Die Widerhaken von Zwillingen und Drillingen sind in unseren Fließgewässern anzudrücken oder abzuschleifen. Für den Bodensee gelten die im Erlaubnisschein besonders aufgeführten Fanggerätebestimmungen.

5.1.2 In Vereinsgewässern ist bei Verwendung von Mehrfachhaken (Zwilling, Drilling) ein Stahlvorfach oder Kevlarvorfach zu verwenden. Ausgenommen davon sind kleinere Spinköder unter 5cm (ohne Haken gemessen).

5.1.3 Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist sowohl in Vereinsgewässern als auch im Bodensee unzulässig. Es widerspricht den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes. Da Verstöße gegen diese Bestimmungen immer auch den Verein in Misskredit bringen, werden unsere Kontrollberechtigten ein besonderes Augenmerk auf diesen Punkt richten.

5.1.4 Das Fischen von Straßenbrücken und Plätzen an denen eine sichere Anlandung nicht möglich ist (hohe Brücken, Steilufer, Wehre oder Turbineneinlaufe), sowie das Angeln in Fischwegen (Fischtreppen, Umgehungsrinnen, u.ä.) ist nicht erlaubt. Oberund unterhalb der Ein- und Ausgänge dieser Fischwege sind nochmals 30 m gesperrt.

5.1.5 Der Raubfischfang auf Hecht und Zander in Vereinsgewässern ist grundsätzlich erst am darauffolgendem Tag nach Ablauf der gesetzlichen Schonzeit erlaubt. Beim Spinnangeln mit Kunstköder oder totem Fisch am System ist nur 1 Rute gestattet, dagegen dürfen beim Grundangeln mit ruhendem, toten Köderfisch 2 Ruten verwendet werden.

5.1.6 Als Köder dürfen weder Fischarten die geschont sind, noch solche die einem Mindestmaß unterliegen und zu klein sind, verwendet werden. Säugetiere, Vögel, Reptilien und Amphibien kommen als Köder ebenfalls nicht in Frage.

5.2. Fischerei mit Netzen

Der Fang von Fischen (Köderfischen) mit Hamen (Senken) oder Reusen - auch Köderflaschen - ist in den Vereinsgewässern nicht erlaubt. Im Bodensee gelten andere Regelungen ( siehe Erlaubnisschein ).

5.3. Bootsangeln

Unsere Vereinsgewässer sind zu klein um von Booten aus der Fischwaid nachzugehen. Darum wird die Ausübung des Fischfangs von Booten oder anderen schwimmenden Einrichtungen verboten. Im Bodensee ist das Bootsangeln erlaubt, sofern der Angelerlaubnisschein den entsprechenden Hinweis beinhaltet.

5.4. Fischerei allgemein

5.4.1 Neben Angelkarte und Fischereischein sind Bandmaß, Unterfangnetz, Hakenlöser, Rachensperrer und Kugelschreiber beim Fischfang mitzuführen. Es dürfen nur künstliche Rutenhalter verwendet werden.

5.4.2 Der Fischfang mit künstlichern Licht, explodierenden, betäubenden oder giftigen Mitteln, mit Schlingen und verletzenden Geräten (Ausnahme Angelhaken) sowie das Reißen (einschl. Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten ( § 38 FischG).

5.4.3 Der Fischfang darf nicht in Bereichen durchgeführt werden, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegend geschonte bzw. untermassige Fische zu erwarten sind, die entsprechend der LfischVO zurückgesetzt werden müssen.

5.4.4 Im Winter ist es nicht gestattet bei zugefrorener Wasserfläche in Eislöchern den Fischfang auszuüben (Eisangeln).

5.4.5 In der Zeit, in welcher Haupt- und Mitgliederversammlungen stattfinden, ist jegliches Angeln in den Vereinsgewässern untersagt. Bitte beachten Sie entsprechende Vereins- und Pressemitteilungen, sowie diverse Aushänge.

6.      Verkaufs- und Handelsverbot

Gefangene und angelandete Fische dürfen weder verkauft noch getauscht werden.

7.      Fischereiaufsicht

7.1      Die vom Verein mit der Aufsicht an den Vereinsgewässern besonders beauftragten Gewässerwarte und Ausschussmitglieder sind verpflichtet, bei Kontrollen streng auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. Die Kontrollbeauftragten sind befugt, geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung von Verstößen zu treffen. Den Weisungen der Aufsichtsorgane ist unbedingt Folge zu leisten, Fischereischein und Angelkarte sind auf Verlangen auszuhändigen.

7.2      Von allen Angelkarteninhabern wird erwartet, dass sie selbst am Wasser Aufsicht üben und für die Fernhaltung Unberechtigter Sorge tragen. Beobachtete Verstöße gegen geltende Bestimmungen sind unverzüglich schriftlich der Vereinsleitung anzuzeigen. Die Meldung muss den Verstoß, die Namen der Beteiligten und nach Möglichkeit weitere Zeugen beinhalten. Späteres mündliches Verbreiten nicht gemeldeter Verstöße ist als vereinsschädigend zu bewerten und zu unterlassen.

8.      Fangverbote und Gewässersperrungen

8.1      Aus besonderen Gründen und Anlässen können, soweit damit gesetzliche Bestimmungen nicht verletzt werden, Mindestmaße geändert, sowie der Fang einzelner oder aller Fischarten in einzelnen oder allen Gewässerstrecken untersagt werden. Derartige besondere Bestimmungen werden mit ihrer Bekanntgabe durch Sperrtafeln, Rundschreiben oder Pressemitteilungen wirksam.

8.2      In ausgewiesenen Schongebieten ist der Fischfang ganzjährig verboten.

9. Mindestmaße und Schonzeiten

9.1      Die im Fischereischein und in der Angelkarte angegebenen gesetzlichen bzw. vom Verein erweiterten Mindestmaße und Schonzeiten sind streng einzuhalten.

Nach § 1 LfischVO gilt als Mindestmaß bei Fischen der Abstand von Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzspitze. Nach der BodFischVO ist das Mindestmaß von Kopfspitze bis zur zusammengelegten Schwanzflosse zu ermitteln. Andere Auslegungen sind unzulässig. Der Krebsbestand unserer Gewässer bedarf der absoluten Schonung, der Fang ist also verboten.

10.    Behandlung der gefangenen Fische

10.1    Gefangene, untermassige und der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig vom Gerät gelöst und - wenn sie noch lebensfähig sind - ins Gewässer zurück gesetzt werden. (§ 1 LfischVO) (§ 16 BodFischVO) Die Fische werden dabei mit der bloßen angefeuchteten Hand, nicht mit einem nassen oder gar trockenen Tuch angefasst.

10.2 Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes schließen die Möglichkeit aus, massige und außerhalb der Schonzeit gefangene Fische zurück zu setzen. Die ins besonders in den englisch sprechenden Ländern weit verbreitete Praxis des "Catch and Release" ( Fangen und Zurücksetzen ) ist mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar. Das Tierschutzgesetz ist Bundesgesetz und steht über dem Landesfischereigesetz und der Bodensee - Fischereiverordnung.

10.3 Fische, die nicht zurückgesetzt werden, sind stets vor dem Lösen des Hakens zu töten. Halterung und Transport von lebenden gefangenen Fischen, beispielsweise zum Zwecke des Verbringens in ein anderes Gewässer, ist ebenso verboten wie der Transport von lebenden Köderfischen.

10.4 Besatzmaßnahmen an Vereinsgewässern werden ausschließlich von Vereinsgewässerwarten vorgenommen. Wer eigenverantwortlich Fische, Muscheln, Krebse oder Wasserpflanzen - und sei es auch nur in Einzelexemplaren - in Vereinsgewässer ausbringt riskiert den Einzug seiner Erlaubniskarte und hat evtl. mit weiterführenden Schadenersatzansprüchen zu rechnen.

10.5 Jeder Angler handle waidgerecht am gefangenen Fisch. Der Fisch ist durch einen kräftigen Schlag auf den Kopf zu betäuben und durch Abstechen zu töten. Der Aal ist sinnvoller weise durch Genickstich zu töten. Das Abschlagen gefangener Fische auf den Boden oder einen harten Gegenstand, oder das Ersticken lassen an der Luft ist eine Rohheit, eines Anglers unwürdig und darum auch verboten. Außerdem erfährt der Fisch einen nicht zu unterschätzenden Wertverlust.

10.6 Eingeweide dürfen nicht ins Wasser geworfen werden, ebenso ist das Einbringen von Kadavern ins Gewässer verboten.

11.    Uferbegehungsrecht

11.1    Der Angler ist, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr Ufergrundstücke, Inseln und Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten und die zur Hege oder zum Fang von Fischen bestimmten Geräte zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich solcher deren Abgrenzung zum Ufer fehlt. (§ 16 FischG) Viehweiden gelten als nicht eingefriedet.

11.2 Bei der Begehung der Ufer ist darauf zu achten, dass keine breiten Wege getreten werden. Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zu schonen. Beschädigungen von Anpflanzungen sind zu vermeiden.

11.3 Das Befahren von fremden Grundstücken und Hochwasserdämmen ist verboten. Ebenso das Parken auf Feld- und Zufahrtswegen. Die Behörden sind angewiesen sich bei Vergehen direkt an den Verursacher und nicht an den Verein zu wenden.

12.    Fanglisten

12.1    Die gewissenhafte und pünktliche Führung der Fanglisten wird dem Angler zur Pflicht gemacht.

12.2 Die Fanglisten bilden eine unentbehrliche Grundlage für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und für die Planung des jährlichen Fischbesatzes.

12.3 Die Angelkarte mit der ausgefüllten Fangliste ist bis zum 06. Januar des neuen Jahres dem 1. Gewässerwart zuzusenden, oder ihm bei der Jahreshauptversammlung auszuhändigen. Eine vom Angelkarteninhaber verschuldete unpünktliche Abgabe kann nach § 5.2 der Vereinssatzung geahndet werden.

12.4 Gefangene Fische sind sofort mit Tinte oder Kugelschreiber in die Angelkarte einzutragen. Wer mit noch nicht eingetragenen Fischen angetroffen wird, muss mit dem Entzug der Angelkarte rechnen. Verangelte Fische sind ebenfalls in die Angelkarte einzutragen, mit einem "v" zu kennzeichnen und dem Tageshöchstfang zuzurechnen.

12.5 Verschenkte Fische müssen vom Fänger in seine Angelkarte eingetragen werden. Das muss nachvollziehbar sein wenn der beschenkte Angler kontrolliert wird und sein Tagesfang nachgezählt wird.

12.6 Der Angelkarteninhaber darf in den Vereinsgewässern pro Angeltag 2 Stück Hechte, Zander, Karpfen oder 3 Stück Forellen bzw. Schleien fangen und eintragen. Höchstfang 3 Stück / Tag. Weißfische und Aale unterliegen keiner Fangbegrenzung. Die wöchentliche Angelzeit ist auf zwei Tageseinsätze beschränkt~ Der Angeltag ist vor Beginn des Fischens in das Kalendarium der Angelkarte einzutragen.

13.    Gewässerpflege

13.1    Für die Ordnung an den Vereinsgewässern und deren Erhaltung ist es von größter Wichtigkeit, dass die Mitglieder alle auffälligen Vorgänge am Wasser, wie Wasser-verunreinigungen, Fischsterben, Fischwilderei usw. sofort der nächsten Polizeidienststelle und der Vereinsleitung melden. Gegebenenfalls sind Wasserproben ( mindestens 2 Stück in Literflaschen ohne Lufteinschluss ) zu entnehmen. Verschaffen sie sich Zeugen bei der Probennahme.

13.2 Erweist sich die Durchführung von Arbeiten, die der Gewässer und Uferpflege dienen, als notwendig, wird erwartet, dass sich die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten an diesen Arbeiten beteiligen.

14.    Hinweis auf Strafbestimmungen

Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Gewässerordnung, ist unabhängig von einer etwaigen - nach den gesetzlichen Bestimmungen - verhängten Strafe, auch mit einer Bestrafung nach § 5.2 der Vereinssatzung zu rechnen.

15.    Änderungen

Die Gewässerordnung ist kein Bestandteil der Satzung. Um die Gewässerordnung. schneller an Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen anpassen zu können, ist der Ausschuss berechtigt dieselbe zu ändern. Die Änderungen treten nach Bekanntgabe in Rundschreiben und Aushängen in Kraft.

Die vorliegende Gewässerordnung wurde vom Gesamtvorstand des ASV. Friedrichshafen e.V. am 21.03.2000 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft. Ältere Fassungen der Gewässerordnung werden damit ungültig. Mit dem Erwerb einer Angelerlaubniskarte für Vereinsgewässer gilt diese Regelung als anerkannt.